Historische Altstadt von Neuruppin Alle Projekte

  • Ort

    Neuruppin

  • Leistungen

    Konzept in Vorbereitung der Aufstellung verbindlicher Bauleitpläne und
 anderer Satzungen für die historische Altstadt

  • Programm

    76 ha | Sicherung der Sanierungsziele durch Planungsrecht

  • Auftraggeber

    Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin

  • Co-Autoren

    GfP Gesellschaft für Planung

  • Team

    Petra Preuß, Sophie Blomeyer (GfP), Prof. Doğan Yurdakul (GfP)

  • Zeitraum

    Seit 2024

Die bisher erreichten Sanierungsziele in der 76 ha umfassenden historischen Altstadt von Neuruppin sollen durch die Schaffung von Planungsrecht dauerhaft gesichert werden. 

Grundlegende Ziele der Sanierung waren und sind der Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sowie eine behutsame Erneuerung der Baustruktur. Der historische Stadtgrundriss mit seinen einzigartigen klassizistischen Straßen, Plätzen und Raumfolgen sowie die mittelalterlich geprägten Bereiche sollen gesichert und ergänzt werden. Die Attraktivität der verschiedenartigen Quartiere soll entsprechend der bauhistorischen Bedeutung gestärkt werden. Mischnutzungen mit einem verträglichen Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und gewerblichen Nutzungen sollen gefördert und gesichert werden. Die Attraktivität und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptgeschäftsbereich“ soll erhalten und gestärkt werden. 

Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung sollen daher ein oder mehrere verbindliche Bauleitpläne bzw. ergänzt durch weitere Satzungsinstrumente des BauGB oder der BbgBO diese Sicherungsfunktion erfüllen.

Die Fontanestadt Neuruppin plant daher die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Historische Altstadt Neuruppin“. Das Konzept prüft mögliche Verfahrensarten (klassischer, vereinfachter oder Textbebauungsplan) und alternative Satzungen wie z.B. Erhaltungssatzungen. Darüber hinaus untersucht es auf welche Bereiche sich das zu schaffende Planungsrecht erstrecken soll und welche Inhalte zur Erreichung der Sanierungsziele über die bereits bestehenden Satzungen hinaus planungsrechtlich gesichert werden sollen.